Right-of-way

John Dobie: Right of way

Ein Right-of-way bzw. das Eisenbahnwegerecht und das Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht beschreiben unter anderem das Recht der Eisenbahn, unter bestimmten Bedingungen über private Grundstücke zu fahren. Es ist eine Untergruppe des Straßen- und Wegerechts und unterscheidet sich in Deutschland vom Enteignungsrecht.[1][2]

  1. Eisenbahnwegerecht. In: Organisationsplan des Bundesverwaltungsgerichts.
  2. Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht. In: Verwaltungsgericht Osnabrück: Zuständigkeit der Kammern.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search